Ein wiederholt auftauchendes Problem besteht darin, dass eine Rechtsbereinigung nach dem SachenRBerG oder VerkFlBerG, die Durchsetzung von Verkehrssicherungspflichten, investiven Maßnahmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie grundstücksbezogenen Steuer- und Beitragsforderungen wesentlich dadurch behindert wird, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer unbekannt oder nicht auffindbar sind.
- Wird eine Rechtsbereinigung durch Ankauf, Erbbaurechts- oder Dienstbarkeitsbestellung dadurch unmöglich? - Scheitern beispielsweise investive Maßnahmen daran, dass notwendiger Grundstückserwerb mangels Eigentümerin bzw. Eigentümer nicht erfolgen kann? Gibt es Lösungen, die eine Mitwirkung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers entbehrlich machen? - Welche rechtlichen Lösungen gibt es dafür und wie sind sie rechtsfehlerfrei anzuwenden?
Das Spezialseminar zu o. g. Thema gibt nicht nur einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten der Bestellung gesetz-lichen Vertretung für unbekannte oder abwesende Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer insbesondere in den neuen Bundesländern, sondern vermittelt auch anhand der aktuellen Rechtsprechung praktische Tipps zu ihrer Hand-habung.
Das Seminar befasst sich schwerpunktmäßig mit den Lösungen, die Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 8 BoSoG, § 9a EGZVG, § 17 SachenRBerG, § 3 Abs. 4 VerkFlBerG, § 11 b VermG, § 16 VwVfG i. V. m. §§ 1911 und 1913 BGB betreffen.
SCHWERPUNKTE:
- Welche gesetzliche Regelung kommt für den jeweiligen Anwendungsfall in Frage?
- Welche Beziehungen bestehen zwischen den Regelungen im Verwaltungsrecht und im Zivilrecht?
- Können mehrere Vertreter nebeneinander bestehen? Gibt es hierbei eine Hierarchie?
- Welche Auswirkungen haben Fehler bei der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung für die Wirksamkeit von Rechts-geschäften?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine gesetzliche Vertretung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit? Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem BGH-Urteil vom 07.12.2007 zur Auflassung von Bodenreformland durch das Land als gesetzliche Vertretung an sich selbst?
- Wie ist zu verfahren, wenn als Eigentümerin/Eigentümer eine Interessentengemeinschaft eingetragen ist?
- Wie weit reicht die Vertretungsmacht der Kommune als gesetzliche Vertreterin?
- Von wem und in welcher Höhe ist die gesetzliche Vertretung zu vergüten?
- Wann bzw. wie endet die Vertretung? Welche Ansprüche kann die rechtmäßige Grundstückseigentümerin bzw. der recht-mäßige Grundstückseigentümer gegenüber der Vertretung geltend machen?
- Wer ist im jeweiligen Einzelfall für die Genehmigung von Grundstücksgeschäften zuständig?
- Ist das Grundbuchamt berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Vertreterbestellung zu prüfen?
- Was sagt die Rechtsprechung zu diesen Einzelfragen?
DOZENT: Dr. Renate Hrzan, Wirtschaftswissenschaftlerin
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