ACHTUNG TERMINVERSCHIEBUNG (Alter Termin 07.12.2022)!!!
Für die Umsetzung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD sind nach wie vor rechtsfehlerfreie Dienstvereinbarungen notwendig, die auch einer überbehördlichen Prüfung standhalten. Seit der Tarifrunde 2020 ist ein alternatives Entgeltanreizsystem in § 18a TVöD hinzugekommen. Die Betriebsparteien können das in § 18 TVöD geregelte Gesamtvolumen ganz oder teilweise für z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine verwenden. Ob diese auf besondere Lebensumstände abstellenden Prämien voraussetzungslos sein sollen oder nicht, haben die Tarifparteien offengelassen.
Im Seminar wird auf die wichtigste Rechtsprechung zum Leistungsentgelt und häufige rechtliche Fehlerquellen und Stolpersteine in Dienst-/Betriebsvereinbarungen eingegangen.
SCHWERPUNKTE: Verpflichtende und optionale Regelungen zum Leistungsentgelt nach § 18 TVöD Formen der Leistungsbemessung (Zielvereinbarung und Systematische Leistungsbewertung) und Prämiensysteme und ihre rechtliche Dimension Rechtliche Feststellung der Leistung durch Dritte, Feststellung über-/unterdurchschnittlicher Leistung Differenzierte/undifferenzierte Prämienausschüttung in der Rechtsprechung Rechtsfolgen fehlerhafter Dienst-/Betriebsvereinbarungen Funktion und Aufgaben der Betrieblichen Kommission Regelungsgebote für bestimmte Personengruppen (PR/BR, leistungsgeminderte Beschäftigte u.a.) Alternative Entgeltanreize nach § 18a Abgrenzung des Leistungsprinzip nach § 18 und dem Verteilungsprinzip nach § 18a Aktuelle Rechtsprechung zum § 18 TVöD und deren Auswirkung auf den Inhalt von Dienst-/bzw. Betriebsvereinbarungen
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DOZENT: Dr. Stefan Paul Werum, M.A., M. Sc. (Management), Unternehmensberater
ARBEITSMITTEL: Sie benötigten die aktuelle Ausgabe des TVÖD. |