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Die Finanzierung der Straßenentwässerung ist in den meisten Fällen nicht auskömmlich. Oft stellt sich die Frage, ob und wie Kostenerstattungen nach § 23 Abs. 5 Straßengesetz oder Benutzungsgebühren nach der Satzung des öffentlichen Abwasserentsorgers zu verlangen sind. Mitunter stehen sog. alte OD-Vereinbarungen solchen Ansprüchen entgegen bzw. sind vielfach Ansprüche aus § 23 Abs. 5 Straßengesetz verjährt. Fraglich ist zudem, ob die Kommunen und Zweckverbände den Straßenbaulastträger verpflichten können, sich aus den öffentlichen Abwasseranlagen auszubinden. Nach einer Entscheidung des VG Leipzig kann sich der Straßenbaulastträger nicht auf Bestandsschutz in Bezug auf die jahrelange Nutzung der Anlagen berufen.
SCHWERPUNKTE: Grundsätze der Straßenentwässerung - Anwendungsbereich - Zuständigkeiten
OD-Vereinbarungen - OD-Pauschalen - Vertragsanpassung - Nichtigkeit der OD-Vereinbarung?
Kostenerstattungen nach § 23 Abs. 5 StrG LSA - Höhe und Umfang der Beteiligung - fiktive Kostenermittlung - Verjährung
Gebührenerhebung - Anwendungsbereich - Voraussetzungen
Ausbindung des Straßenbaulastträgers - Anwendungsbereich - satzungsrechtliche Voraussetzungen
Aktuelle Rechtsprechung
Dozentin:
Dr. Nadine Däumichen Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragte an der Universität Leipzig, KurzSchmuck Rechtsanwälte, Leipzig
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