Ausbildung der Ausbilder nach AEVO
Gem. § 28 BBiG darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen Kenntnisse.
In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen.
Zur fachlichen Eignung gehören aber auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse.
Nach der Ausbilder-Eignungsverordung (AEVO) müssen alle Ausbilder die arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine Prüfung nachweisen.
Anmeldung und weitere Informationen: